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Winterreifenausrüstungs- und Schneekettenmitnahmeverpflichtung

Information der Landesverkehrsabteilung

Auch wenn die Winterreifenpflicht erst ab 01. November gilt, wird dringend empfohlen, Fahrzeuge bereits in den nächsten Tagen mit Winterreifen auszurüsten. Erfahrungsgemäß kommt es bereits ab Anfang November häufig zu Wetterlagen, bei denen Winterreifen einen entscheidenden Sicherheitsvorteil bieten. Viele Unfälle im Winter lassen sich auf eine mangelhafte Vorbereitung auf die Witterungsverhältnisse zurückführen. Daher wird an alle Fahrzeuglenker appelliert, ihr Fahrverhalten an Schnee, Eis und Matsch anzupassen – besonders jetzt zu Beginn der kalten Jahreszeit und in den kommenden Wintermonaten. Neben einem vorsichtigen Fahrstil ist auch die technische Ausrüstung des Fahrzeugs ein wesentlicher Beitrag zur Verkehrssicherheit im Winter. Nicht nur bei Schnee- und Eisfahrbahnen weisen Winterreifen eine bessere Griffigkeit als Sommerreifen auf, bei Temperaturen von unter +7 Grad Celsius verhärtet sich die Gummimischung bei Sommerreifen, wodurch sich die Haftung der Reifen auf der Fahrbahn verschlechtert und z.B. beim Bremsen zur Verlängerung des Bremsweges führt.

Fahrzeugkategorien für die Winterreifen- und Kettenmitnahmeverpflichtung gilt:

Omnibusse: Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz

  • Winterreifenpflicht: 1. November – 15. März
  • Schneekettenmitführverpflichtung: 1. November – 15. April

LKW: Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t

  • Winterreifenpflicht: 1. November – 15. April
  • Schneekettenmitführverpflichtung: 1. November – 15. April

Für LKW und Busse gilt, dass Winterreifen zumindest auf den Rädern einer Antriebsachse montiert sein müssen. Der Zweck dieser Bestimmung, die alle KFZ über 3,5 Tonnen zur Verwendung von Winterreifen und zur Mitnahme von Schneeketten verpflichtet, soll verhindern, dass im Winter Straßen durch hängengebliebene Schwerfahrzeuge unpassierbar werden.

Fahrzeugkategorien für die nur Winterreifenpflicht gilt (PKW und LKW bis 3,5 t):

  • Winterreifenpflicht: 1. November – 15. April
  • bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen

Bei PKW und LKW bis 3,5 t gilt, dass auf allen Rädern entsprechende Winterreifen montiert sein müssen, wenn winterliche Fahrbahnverhältnisse (situative Winterreifenpflicht) herrschen. Als winterliche Fahrbahnverhältnisse führt das Gesetz beispielhaft Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis an. Wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, können alternativ auch Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht werden.

Verwendung von Spikereifen:

Die Verwendung von Spikereifen ist jeweils vom 1. Oktober bis zum 31. Mai des nächsten Jahres erlaubt.

Schwerpunktkontrollen der Polizei

Die Tiroler Polizei wird in den kommenden Wochen verstärkt kontrollieren, ob die Winterreifenpflicht und Mitnahmepflicht von Schneeketten eingehalten wird – insbesondere bei Schwerfahrzeugen über 3,5 t auf den wichtigsten Transitrouten. Bei Gefährdung der Verkehrssicherheit durch die Nichtverwendung von Winterreifen oder Schneeketten ist mit entsprechenden Zwangsmaßnahmen (z.B. Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Anbringen von technischen Sperren, etc.) durch die Polizei zu rechnen. Der Strafrahmen für Anzeigen bei der Behörde liegt bei € 5.000, -.

Die Polizei appelliert an alle Lenker von Schwerfahrzeugen und Transportunternehmer jetzt nur mehr mit entsprechend ausgerüsteten Fahrzeugen unterwegs zu sein.

Bei Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen gilt zwar nur eine witterungsabhängige bzw. situative Winterreifenpflicht, trotzdem wird dringend empfohlen, während des angeführten Zeitraumes entsprechende Winterreifen zu verwenden.

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